Förderprogramme 2010 für den Güterkraftverkehr starten (November 2009)

Förderprogramm "De-minimis" und Förderprogramm "Aus- und Weiterbildung"

Nach dem Ende der Antragsfrist für die Förderperiode 2009 sind für die Förderperiode 2010 nunmehr die Förderrichtlinien mit einigen wesentlichen Änderungen nach Ihrer Verkündung am 01.11.2009 in Kraft getreten.

Für 2010 können Anträge ab dem 01.11.2009 beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum beginnt nach Eingang des vollständigen Antrags, frühestens jedoch am 01.01.2010.


Wichtiger Hinweis:
Mit der Durchführung der Fördermaßnahme(n) darf erst nach Antragstellung und frühestens ab dem 01.01.2010 begonnen werden!


Dem Grunde nach zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr gemäß §1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmten schweren Nutzfahrzeugen (zulässiges Gesamtgewicht ab 12 t) sind.

Gefördert werden Maßnahmen der Sicherheit und der Umwelt sowie Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung bzw. der Qualifizierung und Beschäftigung.
Wichtig: Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Hinweise zum Antragsverfahren 2010

Die Antragsbearbeitung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs. Maßgeblich ist das Datum, zu welchem der Antrag vollständig bei der Bewilligungsbehörde vorliegt.

Für das Jahr 2010 werden keine Abschlagszahlungen als Vorleistung auf geplante förderfähige Investitonen mehr vorgenommen. Es handelte sich dabei um eine Ausnahmeregelung, die ausschliesslich für die Förderperiode 2009 galt. Das bedeutet, dass die Zahlung von Zuwendungen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und der entsprechenden Anlagen erfolgt.Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Bearbeitung des eingegangenen Antrags fest, dass antragsbegründende Unterlagen fehlen, wird der Antragsteller zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Legt der Antragsteller die von der Bewilligungsbehörde angeforderte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so kann die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden.

Weitere Informationen sowie Vordrucke und Formulare zu den einzelnen Förderprogrammen erhalten Sie unter www.bag.bund.de / Förderprogramme für den Güterkraftverkehr, www.iwin-niedersachsen.de und www. arbeitsagentur.de / Unternehmen / Finanzielle Hilfen

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